Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemein
(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen und mündliche Absprachen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an und sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen haben.
(2) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen (§§ 14, 310 BGB).
2. Angebot / Preise / Lieferung
(1) Unsere Angebote gelten als freibleibend und unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen bedürfen immer der schriftlichen Bestätigung.
(2) Unsere Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer. Diese wird am Tage der Rechnungsstellung in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Die Lieferung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, generell ab Werk Spalt (EX WORKS).
(4) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der vereinbarten Menge können nicht beanstandet werden. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und kann nicht zurückgenommen werden. Die bei Verladung durch uns ermittelten Gewichte bzw. Stückzahlen sind auch bei Franko- Sendungen maßgebend. Der Transport der Waren erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Empfängers. Unvorhersehbare Gründe – Schäden durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, unverschuldeter Rohstoff- und Energiemangel, Maßnahmen von Behörden u.ä. – entbinden uns von der Verpflichtung der rechtzeitigen Lieferung. Ereignisse, die unsere Lieferanten oder die Erzeugnisstätten betreffen, von denen unsere Lieferanten die zu ihrer Produktion benötigten Materialien beziehen, sollen ebenso angesehen werden, als wenn sie uns betroffen hätten.
(5) Ergeben sich, infolge von Versorgungsschwierigkeiten oder sonstigen Ereignissen, wie sie u. a. in Satz (5) aufgeführt sind, unvorhergesehene Preiserhöhungen bei der Beschaffung der zur Herstellung und zum Vertrieb unserer Erzeugnisse notwendigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, sowie sonstiger Dienstleistungen, so sind wir berechtigt, diese Kostensteigerungen den vereinbarten Preisen zuzuschlagen; insoweit sind unsere Preise freibleibend. Maßnahmen frachtlicher, steuer- oder zolltechnischer Art, die zwischen Kaufabschluss und Lieferung fallen, gehen stets zu Lasten des Käufers. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Abnahmetermine oder Zahlungsbedingungen haben wir unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche das Recht, ohne vorherige Anzeige vom Abschluss zurückzutreten.
3. Zahlungsbedingungen / Zahlung / Eigentumsvorbehalt
(1) Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis mit Rechnungszugang fällig und innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
(2) Schuldbefreiende Wirkung hat die Zahlung nur an uns und nicht an Dritte. Vor Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge ist der Verkäufer zu weiteren Lieferungen nicht verpflichtet. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
(3) Der Verkäufer bleibt Eigentümer der gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig fälligen Forderungen, aus der Geschäftsverbindung und bis zur Einlösung aller Wechsel – auch Finanzierungswechsel – und Schecks. Der Käufer hat die Vorbehaltsware gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstigen Ersatzpflichtige zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
(4) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies ohne Verpflichtung für den Verkäufer. Bei der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache einräumt, im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware.
(5) Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die daraus hergestellten Sachen, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu veräußern. Die durch die Veräußerung der Ware oder der daraus hergestellten Sachen erlangten Forderungen gegen seine Abnehmer tritt der Käufer schon jetzt dem Verkäufer zur Sicherung bis zur vollständigen Zahlung seiner Kaufpreisforderung ab und zwar in Höhe des Rechnungswertes der in der veräußerten Sache enthaltenen Vorbehaltsware des Lieferanten. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an.
(6) Der Käufer darf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, die Ware und die daraus hergestellten Sachen weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Werden die Waren oder die daraus hergestellten Sachen beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(7) Wenn die Sicherung aus dem einfachen, erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigen, wird der Verkäufer im Einzelfall voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.
(8) Bei Zahlungseinstellung des Käufers hat der Verkäufer die in §47 der Deutschen Insolvenzordnung angeführten Rechte auf Aussonderung der Ware.
(9) Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sowie die Erklärung der Aufrechnung in Bezug auf unsere Kaufpreisforderung sind nur möglich mit unbestrittenen und / oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Im Übrigen sind diese Rechte ausgeschlossen.
4. Beanstandung / Haftung
(1) Der Käufer hat die Ware nach Erhalt / Lieferung unverzüglich zu untersuchen (Untersuchungsobliegenheit). Offen zutage liegende und andere offene Mängel sind uns unverzüglich – spätestens innerhalb von acht Tagen – anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich – spätestens innerhalb von acht Tagen – nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterbleiben die Untersuchung der Ware und die Mängelanzeige nach den vorstehenden Regelungen und liegt eine Verletzung der Rügepflicht vor, sind Gewährleistungsansprüche insgesamt ausgeschlossen; die Ware gilt als vertragsgemäß genehmigt.
(2) Der Kunde ist – nach Vorliegen einer Mängelrüge – verpflichtet, die beanstandete Ware durch uns besichtigen, untersuchen und / oder prüfen zu lassen. Im Falle der Verarbeitung der Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache sind Gewährleistungsansprüche uns gegenüber ausgeschlossen.
(3) Im Falle gerechtfertigter Sachmängel (unstreitig vorliegende oder rechtskräftig festgestellte) leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung, Nachbesserung oder Schadenersatz. Zu einem Rücktritt oder einer Minderung ist der Kunde nur dann berechtigt, wenn die Nachbesserung oder die Nacherfüllung im Einzelfall trotz entsprechender vorausgegangener Fristsetzung schuldhaft unterbleibt oder trotz zweier Versuche fehlschlägt.
(4) Ebenso ist eine Haftung für Sachmängel und Folgeschäden dann ausgeschlossen, wenn der Käufer die Waren nicht sachgerecht lagert, art- und / oder anwendungsfremd eingesetzt oder uns geänderte Applikationsbedingungen nicht mitgeteilt hat. Darüber hinaus sind Schadensersatzansprüche des Käufers im Falle des Lieferverzuges oder aus sonstigen Rechtsgründen ausgeschlossen.
(5) Im Übrigen haften wir nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit der Schaden nicht eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beinhaltet.
5. Erfüllungsort / Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner der Sitz unserer Gesellschaft. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausnahme des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist Deutsch.
6. Schlussbestimmung
(1) Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam oder nichtig sein, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle einer unwirksamen Regelung gilt die entsprechende Bestimmung der „Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie“ in der Fassung vom 01.02.2002.
(2) Gem. den §§ 23, 24, 26 und 43 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) weisen wir Sie darauf hin, dass wir im Rahmen der Zweckbestimmung der Auftragsabwicklung Einzeldaten über Sie gespeichert halten, die wir nicht an Dritte weitergeben, soweit dies nicht vom BDSG oder anderen Rechtsvorschriften erlaubt bzw. vorgeschrieben ist. Spalt, 01.07.2014